Information zu Sperrfristen im Herbst/Winter 2024-25

 

Die Ausbringung von Düngemitteln, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der Trockenmasse) enthalten, sind die Sperrfristen nach der Ernte 2024 wie folgt geregelt:

Auf Ackerland beginnt die Sperrfrist generell nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis einschließlich 31. Januar. Hauptfrucht ist grundsätzlich die Frucht, die im Mehrfachantrag angegeben ist.

Die Sperrfrist für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis zum 15. Mai) beginnt am 1. November (im roten Gebiet 1. Oktober) und dauert einschließlich 31. Januar.
Die Möglichkeit der Verschiebung der Sperrfrist wurde für Herbst/Winter 2024/25 in folgenden Landkreisen Oberbayerns und Schwabens in Anspruch genommen und in Allgemeinverfügungen bekanntgegeben:

Verschiebung um 2 Wochen:

„nicht rote Flächen“ 15.11.2024 – 14.02.2025 : Ob und inwieweit eine Verschiebung auf nicht roten Flächen vorgenommen wird, wird Mitte Oktober entschieden und per Allgemeinverfügung bekanntgegeben.
“ rote Flächen“ 15.10.2024 – 14.02.2025 : AÖ, DAH, ED, FFB, FS, MÜ

 

Verschiebung um 4 Wochen:

„nicht rote Flächen“ 29.11.2024 – 28.02.2025 : Ob und inwieweit eine Verschiebung auf nicht roten Flächen vorgenommen wird, wird Mitte Oktober entschieden und per Allgemeinverfügung bekanntgegeben.
„rote Flächen“ 29.10.2024 – 28.02.2025 : AIC, A , BGL, DLG, DON, EI, NU, ND, OAL, PFAF, UA,
und die Städte Augsburg, Ingolstadt, Kaufbeuren

 

Über die Sperrfrist hinaus gelten zusätzliche Einschränkungen für die Herbstdüngung auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Futterbau, die uneingeschränkt zu beachten sind. Diese und Grundsätzliches zur Herbstdüngung finden Sie im Erzeugerring-Rundschreiben Nr.05/2024 (Archiv im Mitgliederbereich Standard); im Versuchsberichtsheft „Integrierter Pflanzenbau“ 2023 ab Seite 230 (AELF-Augsburg) oder ab Seite 187 (AELF-Rosenheim) oder auf der Internetseite der LfL. Als weitere hilfreiche Anwendung kann auch das „Sperrfristprogramm“ der LfL herangezogen werden.

Für den Herbst gilt darüber hinaus: Vom 01. September bis zum Beginn der Sperrfrist ist auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau eine Düngung mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln bis insgesamt max. 80 kg/ha Gesamt-N („rote“ Flächen 60 kg/ha) möglich, davon max. 30 kg NH4- bzw. 60 kg Gesamt-N nach dem letzten Schnitt. Eine Gabe nach dem letzten Schnitt ist im Folgejahr wie eine Frühjahrsgabe anzurechnen.

Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost auf Acker- und Grünlandflächen
„nicht rote Flächen“: 1. Dezember bis einschließlich 15. Januar
„rote Flächen“: 1. November bis einschließlich 31. Januar
Auf einer unbestellten Fläche mit nachfolgender Sommerung (z.B. Mais) darf im Herbst nach der Ernte der Vorfrucht kein Festmist oder Kompost ausgebracht werden (erst im Frühjahr mit Sperrfristende). Wird eine Zwischenfrucht oder Winterung angebaut, ist eine Düngung möglich.

Stand 10. Oktober 2024