Information zu Sperrfristen im Herbst/Winter 2024-25

Die Ausbringung von Düngemitteln, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der Trockenmasse) enthalten, sind die Sperrfristen nach der Ernte 2024 wie folgt geregelt:

Auf Ackerland beginnt die Sperrfrist generell nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis einschließlich 31. Januar. Hauptfrucht ist grundsätzlich die Frucht, die im Mehrfachantrag angegeben ist.

Die Sperrfrist für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis zum 15. Mai) beginnt am 1. November (im roten Gebiet 1. Oktober) und dauert einschließlich 31. Januar.

Die gültigen Allgemeinverfügungen und Informationen zu den Sperrfristen finden Sie immer auf der Homepage ihres zuständigen Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder der überregional zuständigen ÄELF Rosenheim https://www.aelf-ro.bayern.de/landwirtschaft/pflanzenbau/172945/index.php oder Augsburg https://www.aelf-au.bayern.de/landwirtschaft/pflanzenbau/166224/index.php. Als weitere hilfreiche Anwendung kann auch das „Sperrfristprogramm“ der LfL herangezogen werden.

Die Möglichkeit der Verschiebung der Sperrfrist wurde für Herbst/Winter 2024/25 in folgenden Landkreisen Oberbayerns und Schwabens in Anspruch genommen und in Allgemeinverfügungen bekanntgegeben:

Verschiebung um 2 Wochen:

„nicht rote Flächen“ 15.11.2024 – 14.02.2025 : AÖ, DAH, EBE, ED, EI, FFB, FS, LI, ND, MÜ, PFAF, Stadt Ingolstadt
“ rote Flächen“ 15.10.2024 – 14.02.2025 : DAH, FFB,

Für den Landkreis LL gilt:  Festmist von Huf- und Klauentieren im „roten Gebiet“ auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2024 ist eine Verschiebung der Sperrfrist bis einschließlich des 14. Februar 2025.

 

Verschiebung um 4 Wochen:

„nicht rote Flächen“ 29.11.2024 – 28.02.2025 : AIC, A Stadt und Land, BGL, DLG, DON, GAP, GZ, LL, MB, M (Stadt und Land), NU,OA, OAL und die Stadt Kaufbeuren, RO (Stadt und Land),STA, TÖL, TS, UA, WM, Stadt Kempten und Stadt Memmingen
„rote Flächen“ 29.10.2024 – 28.02.2025 : AIC, A , AÖ, BGL, DLG, DON,ED, EI, FS, NU, ND, MÜ,OAL, PFAF, UA,
und die Städte Augsburg, Ingolstadt, Kaufbeuren

 

Für den Herbst gilt darüber hinaus: Vom 01. September bis zum Beginn der Sperrfrist ist auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau eine Düngung mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln bis insgesamt max. 80 kg/ha Gesamt-N („rote“ Flächen 60 kg/ha) möglich, davon max. 30 kg NH4- bzw. 60 kg Gesamt-N nach dem letzten Schnitt. Eine Gabe nach dem letzten Schnitt ist im Folgejahr wie eine Frühjahrsgabe anzurechnen.

Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost auf Acker- und Grünlandflächen
„nicht rote Flächen“: 1. Dezember bis einschließlich 15. Januar
„rote Flächen“: 1. November bis einschließlich 31. Januar
Im Landkreis Landberg wurde auf roten Flächen die Festmist-Sperrfrist bis einschließlich 14. Februar verschoben.

Auf einer unbestellten Fläche mit nachfolgender Sommerung (z.B. Mais) darf im Herbst nach der Ernte der Vorfrucht kein Festmist oder Kompost ausgebracht werden (erst im Frühjahr mit Sperrfristende). Wird eine Zwischenfrucht oder Winterung angebaut, ist eine Düngung möglich.

Stand 10. Oktober 2024